Adoption auch bei intaktem Verhältnis zu leiblichen Eltern möglich
Adoption auch bei intaktem Verhältnis zu leiblichen Eltern möglich
Eine sittliche Rechtfertigung gemäß § 1767 Abs. 1 BGB ist bei einer Volljährigenadoption nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Anzunehmende über ein intaktes Verhältnis zu seinen leiblichen Eltern verfügt. Die Rechtsordnung mutet dem volljährigen Angenommenen im Ausgangspunkt zu, mit dem Umstand, mehr als zwei Eltern zu haben, umgehen zu können.
So entschieden vom OLG Stuttgart (Beschluss v. 14.01.2019 - 17 UF 87/18).
Mit der vorliegenden Entscheidung nimmt das OLG Stuttgart zu der Frage Stellung, welche Rolle es für eine Adoption spielt, dass der Anzunehmende mit seinen leiblichen Eltern ein normales familiäres Verhältnis unterhält. Da über § 1767 Abs. 1 BGB v.a. Missbräuchen vorgebeugt werden soll, kann nach Ansicht des OLG allein der Umstand, dass der Anzunehmende ein intaktes Verhältnis zu den leiblichen Eltern unterhält, der sittlichen Rechtfertigung der Annahme nicht entgegenstehen.
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