Ex-Lebenspartnerin hat Umgangsrecht mit "gemeinsamen" Kindern
Ex-Lebenspartnerin hat Umgangsrecht mit "gemeinsamen" Kindern
Während einer lesbischen Lebenspartnerschaft mit Kinderwunsch gebar die Kindesmutter nach gemeinsam beschlossener Fremdinseminationen zwei Söhne. Nach der Trennung verlangte die Lebenspartnerin Umgang mit diesen. Das Problem ist, dass § 1684 BGB den Eltern ein Umgangsrecht zugesteht, die Lebenspartnerin aber kein Elternteil im juristischen Sinne ist. Das hindert aber den Umgang nicht, denn dieser steht darüber hinaus allen Personen zu, die als Bezugspersonen anzusehen sind, § 1685 BGB. Der Lebenspartnerin stehe in Ermangelung einer rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung ein Umgangsrecht als "sozialer" Elternteil zu, da sie als Bezugsperson mit enger Bindung zu qualifizieren sei, die – entgegenstehenden – Motive der Kindesmutter müssen zurückstehen, so das OLG Braunschweig (Beschluss vom 5.10.2020, Az. 2 UF 185/19). Der Umgang diene in dieser Situation sogar dem Kindeswohl, da er diese soziale Bindung erhalte und den Kindern zudem ermögliche, im Sinne einer Identitätsfindung Klarheit über ihre Familienverhältnisse sowie über ihre eigene Herkunft und Entstehung zu erlangen, an der die Lebenspartnerin maßgeblich beteiligt gewesen ist.
Bei Rechtsfragen z.B. zum Umgangsrecht hilft Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Familienrecht M. Hermann weiter.