Geringfügig beschäftigte Ehefrau bekommt kein Dienstauto
Geringfügig beschäftigte Ehefrau bekommt kein Dienstauto
Ist die Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt, dann ist das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen, wenn der Ehefrau als Teil des Arbeitslohns ein Firmenwagen zur Privatnutzung überlassen wird. Denn, so entschied das Finanzgericht Münster, ein solchermaßen ausgestaltetes Arbeitsverhältnis hält einem sog. Fremdvergleich („dem zwischen Fremden Üblichen“) nicht stand. Die Überlassung eines Fahrzeugs zur Privatnutzung sei bei geringfügiger Beschäftigung unüblich, so das FG, hier insb. auch vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises der Ehefrau als Bürokraft (FG Münster, Urteil vom 20.11.2018 - 2 K 156/18 E).
Bei Rechtsfragen z.B. zur Ehegatteninnengesellschaft hilft Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Familienrecht M. Hermann weiter.