Kinderreisepass muss für Umgang herausgegeben werden
Kinderreisepass muss für Umgang herausgegeben werden
Wie der BGH kürzlich (BGH, Beschluss vom 27. März 2019 - XII ZB 345/18) entschieden hat, hat der umgangsberechtigte Elternteil in entsprechender Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB einen grundsätzlichen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses.
In der gut begründeten Entscheidung geht der BGH entgegen der Vorinstanz (OLG Stuttgart) davon aus, dass sich ein entsprechender Anspruch zwar nicht aus Eigentum (Personalausweise und Reisepässe stehen im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland!) und auch nicht aus dem Unterhaltsrecht ergibt, auch nicht aus anderen Regelungen des Eltern-Kind-Verhältnisses.
Wohl aber ergibt sich ein solcher Anspruch in analoger Anwendung der Vorschriften über die Herausgabe des Kindes in Verbindung mit den elterlichen Wohlverhaltensklauseln. Der BGH geht dabei davon aus, dass ein Elternteil, wenn er schon die Herausgabe des Kindes verlangen kann, beispielsweise zur Durchführung des Umgangsrechts, ergänzend auch die Herausgabe von Kleidung, Schulsachen, etc. und – hier – wichtiger (Reise-) Dokumente verlangen können muss, andernfalls das originäre Recht nicht sinnvoll zur Geltung kommen kann.
Anders mag dies zu beurteilen sein, so der BGH, wenn die berechtigte Besorgnis besteht, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil seine Befugnisse überschreiten und das Kind beispielsweise ins Ausland entführen will.
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