Trennungsunterhalt auch ohne Zusammenleben möglich
Trennungsunterhalt auch ohne Zusammenleben möglich
Das OLG Frankfurt (Main) geht davon aus, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt weder voraussetzt, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammen gelebt haben noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist.
Im konkreten Fall war eine Ehe vor einem indischen kulturellen Hintergrund „arrangiert“ worden. Er lebte in Paris, sie im Haushalt ihrer Eltern in Deutschland. Es fanden ausschließlich an den Wochenenden regelmäßige gemeinsame Übernachtungen ohne sexuelle Kontakte statt. Noch bevor die Ehefrau planmäßig zum Ehemann nach Paris ziehen konnte, kam es zu einer Aussprache und die Eheleute trennten sich. Es gab kein gemeinsames Konto und die Ehegatten verbrauchten ihre Einkünfte jeweils stets allein für sich.
Selbst in dieser Situation, so das OLG Frankfurt (Az.: 4 UF 123/19), stehe der Ehefrau Trennungsunterhalt zu. Der Unterhaltsanspruch während einer bestehenden Ehe setze nicht voraus, dass die Beteiligten sich eine Zeit lang wirtschaftlich aufeinander eingestellt hätten. Eine nur formell bestehende Ehe mit modifizierten oder verminderten als den gesetzlichen Rechten gebe es nicht. Da der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes nicht durch eine Vereinbarung beschränkt werden kann, könne er auch nicht durch ein Verhalten eingeschränkt werden.
Das OLG hat allerdings die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
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