Umgang: Türkeireise keine Angelegenheit des täglichen Lebens
Umgang: Türkeireise keine Angelegenheit des täglichen Lebens
Leben Eltern getrennt, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen den Angelegenheiten des täglichen Lebens, über die der jeweils Obhut führende Elternteil alleine entscheidet ("Alltagssorge"), und den für die Entwicklung des Kindes (lebens-) wichtigen Entscheidungen, die bei gemeinsamer Elternsorge gemeinsam zu treffen sind.
Eine Fernreise im Urlaub gehört nicht allein wegen der weiten Entfernung, einem langen Flug oder einem anderen Kulturkreis zu den zustimmungsbedürftigen Sorgerechtsentscheidungen. So entschieden z.B. vom OLG Frankfurt (BeckRS 2018, 20241) oder vom Kammergericht (NJW-RR 2017, 774).
Eine Reise in die Türkei ist allerdings nach derzeitiger Lage (noch) keine Angelegenheit der Alltagssorge. Aufgrund der Sicherheitshinweise des auswärtigen Amtes sind mit der Durchführung der Reise besondere Gefahren am Reiseziel verbunden, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen. Diese Sicherheitsbedenken genügen, um für die Entscheidung auch den anderen Elternteil mit einbeziehen zu müssen. So entschieden vom OLG Frankfurt (BeckRS 2018, 25321).
Ausdrücklich offen gelassen ist, ob wirklich hinsichtlich aller Urlaubsorte in der Türkei Sicherheitsbedenken bestehen. Gerne ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht M. Hermann bei der Beratung zur Rechtslage und ggf. Durchsetzung der Zustimmung des anderen Elternteils behilflich.